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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel - Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit

1. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (kurz AGB) dienendem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbegraphik-Designers (im Folgenden Auftragnehmer) als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.

2. Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Grafikdesigns, d. h. in den u. a. im Berufsbild des Auftragnehmers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche / freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftragesnotwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

1. Geltungsbereich

1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Dies ist der Fall, wenn der Auftrag auf Basis eines Kostenvoranschlages bearbeitet wird, auf dem ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird bereits hier widersprochen, das heißt sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nach Erhalt nicht nochmals eindeutig widersprochen wird. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Für sämtliche Geschäfte gelten ausschließlich diese AGB. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung beziehungsweise der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte des Auftragnehmers, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.

2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oderjuristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einergewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung :Grafikdesign (Entwurf, Ausführung), Ausführung, kreativer/handwerklicher Leistungsumfang, Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)

4. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsunterlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem: Umfassendes Briefing, Beistellung detaillierter Unterlagen etc.

2. Ausführung und Lieferfristen

1. Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend der Fristen der auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. der Lieferung zu treffen.

2. Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.

3. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers, ausgenommen bei Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflichtgegenüber dem Auftragnehmer mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.

3. Entgeltlichkeit von Präsentationen

1. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen(Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt dem Auftragnehmer die übliche Vergütung.

2. Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.

4. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

1. Das gesetzliche Urheberrecht des Auftragnehmers an seine Arbeiten ist unverzichtbar.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Auftragnehmers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

3. Die dem Auftraggeber eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.

4. Der Auftraggeber ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

6. Werden urheberrechtliche Leistungen des Auftragnehmers über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer hierfür eine weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.

7. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Auftragnehmers, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: Zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte.

8. Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

9. Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

5. Geheimhaltung, Datenschutz

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle Personen die von ihm mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten. Kundensensible Daten werden von dem Auftragnehmer bzw. den Dienstleistern jeweils nach dem Stand der Technik geschützt. Gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes wird bekannt gegeben, dass Name, Adresse und die sonst im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigten Daten des Auftraggebers gespeichert werden.

6. Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen

1. Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, während des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de), zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Kunden, die Verbraucher sind, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer. Wir behalten uns jedoch vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung steht dem Auftragnehmer im kaufmännischen Verkehr ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB zu. Der Auftragnehmer ist ebenso zur Zurückbehaltung seiner Leistungen - auch aus anderen Verträgen - berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

4. Eine Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest gestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverpflichtungen kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

6. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantieansprüchen oder Mängelhaftung zurückzuhalten.

7. Honorarhöhe

1. Die Höhe des Honorars wird von einem im Vorfeld vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlag bestimmt. Leistungen, die über die darin aufgeführten Leistungen zusätzlich im Auftrag des Auftraggebers geleistet werden, werden nach der aktuellen Honorartabelle des Auftragnehmers zusätzlich berechnet.

2. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Auftragnehmer die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

8. Abnahme und Mängelhaftung

1. Der Auftragnehmer ist verpfl ichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Feh ler geht mit der Fertigungsreiferklärung/Druckreiferkärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Fertigungsreiferklärung/ Druckreiferkärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigaberklärungen des Auftraggebers.

2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die Ware nach Erhalt unverzüglich (innerhalb von 5 Werktagen) zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht für den Fall, dass es sich um einen versteckten Fehler handelt. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist unsererseits. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Im Übrigen leistet der Auftragnehmer bei einem Handelsgeschäft für die Mangelfreiheit seiner Produkte Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung. Für Verbraucher beträgt die Gewähr Leistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber uns den Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Ersatzlieferung verlängert die ursprüngliche Gewährleistungsfrist um die Dauer der hierdurch verursachten Betriebsunterbrechung. Bei Werkverträgen endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Abnahme.

3. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Auftragnehmers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berech tigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

4. Andere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber erst dann zu, wenn der Auftragnehmer einen Mangel nicht innerhalb von acht Wochen anerkannt oder einen anerkannten Mangel nicht binnen weiterer acht Wochen beseitigt haben sollte.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen Mangels zu. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht an der vom Auftragnehmer gelieferten Leistung selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pfl ichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6. Mängel eines Teils der gelieferten Warte berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Sei es denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Dateien) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspfl icht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

9. Die Gewährleistungspfl icht entfällt, wenn Mängel an der gelieferten Leistung auf unsachgemäßem Eingriff, Bedienung oder Nutzung des Auftraggebers oder Dritter oder sachwidrigem Gebrauch der gelieferten Leistung durch den Auftraggebern oder Dritten beruhen.

10. Soweit der Auftragnehmer in Kombination mit einer Produktionsdie nstleistung dem Auftraggeber Hardware zur vorübergehenden Nutzung überlässt, geschieht dies auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers.

11. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Im Fall eines Stornos hat der Auftragnehmer das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

12. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpfl ichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

13. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Haftung und Haftungsbeschränkung

1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässigen Pfl ichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pfl ichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspfl ichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für die über die Leistungen von ihm übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Rich tigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind.

3. Liefert der Auftraggeber für Dienstleistungen des Auftragnehmers Materialien zu, so haftet der Auftraggeber dafür, dass er über sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zugelieferten Materialien verfügt, die im Rahmen des Projektes für den Einsatz und die Nutzung der Dienstleistung des Auftragnehmers benötigt werden.

4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen den Auftragnehmer von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung oder der sonstigen Verwertung von solchen Programmen, Daten, Informationen, Bild und Tonmaterialien etc. geltend gemacht werden.

5. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zum Vertragsrücktritt, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Rücktritt vom Vertrag ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kauf mann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse Mainz. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Sollte eine Bestimmung der Bedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpfl ichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine, am wirtschaftlichen Erfolg gemessen, ihr am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.